Werden Sie "förderndes Mitglied" des Vereins und und nutzen Sie eine Vielzahl von Möglichkeiten ...
Vorteile und Nutzen im Überblick |
Kostenfreie Mitgliedschaft für Ehe-/Lebenspartner + Kinder (bis 18 Jahre) |
Teilnahmemöglichkeit an allen Veranstaltungen des Vereins |
Zugang zum Intern-Bereich auf der Homepage (mit interessanten Themen, Videos u. Projekten) |
Mitwirkungsmöglichkeit an gemeinsamen Projekten (für Menschen, Tierwelt und Natur) |
Möglichkeit zur Teilnahme an regionalen Veranstaltungen (z.B. Forum-Abende, Gesprächskreise oder Workshops) |
Teilnahmemöglichkeit an Online-Kursen der TRIUNITY-Onlineakademie zu hilfreichen Themen" (z.B. Erfolgspsychologie, Bewusstsein, Gesundheit, Spiritualität, Lebensmanagement etc.) |
Kostenfreie Teilnahme an allen TRIUNITY- Webinaren + Zugang zum Archiv (7 bis 8 Webinare pro Jahr) |
Exklusive Rabatte bis zu 40% für alle Seminare der TRIUNITY AKADEMIE |
Sonderpreise und exklusive Rabatte beim Kauf von TRIUNITY- und anderen Produkten |
Teilnahmemöglichkeit an Reisen und Ferienakademien |
Kostenfreie Persönlichkeitsanalyse zum Start der Mitgliedschaft (mit TimeWaver Informationsfeldsystem zum Thema „Persönlicher Erfolg") |
Weitere TimeWaver-Analysen und -Optimierungen (gegen eine kleine Gebühr inkl. 4 Wochen Optimierungslaufzeit (z.B. Blockaden lösen; Beruf und Karriere; Wohlstand und Reichtum; Liebe und Partnerschaft; energetische Anhebung; Stärkung des Energiesystems etc.) |
Exklusive Teilnahmemöglichkeit am Erfolgsprogramm "MASTERCLASS OF LIFE" (Online-Workshops, Schriftmaterial, Impuls-Videos) |
Einmalige Aufnahmegebühr: CHF 75.00 bzw. € 68,00
Mitglieder-Beitrag für fördernde Mitgliedschaft:
Halbjahresbeitrag |
Jahresbeitrag |
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Mitgliedschaft |
CHF 145.00 / € 125,00 |
CHF 279.00 / € 240,00 |
Hinweis: Kostenfrei können nur Ehe- oder Lebenspartner angemeldet werden, die in häuslicher Gemeinschaft unter gleicher Wohnadresse leben. In jedem anderen Fall beträgt die Aufnahmegebühr und der Mitglieder-Beitrag für den Partner/die Partnerin 50%.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formaler Aufnahmeantrag, der dem Vorstand schriftlich per Post oder Email zugestellt wird.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen.
(4) Gegen eine eventuelle Ablehnung kann der Antragsteller Berufung einlegen, die dann der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind gemäss ihrem jeweiligen Mitgliedsstatus berechtigt, alle Einrichtungen und Leistungsangebote des Vereins zu nutzen und an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins - teilweise auch gegen Gebühr - teilzunehmen. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Veröffentlichung einer Informationsbroschüre für die Mitglieder des Vereins, sowie für interessierte Dritte in Betracht.
(2) Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, den Verein und seine Ziele zu achten und ihr Denken, Sprechen und Handeln nach dem vereinseigenen Ethik-Kodex auszurichten, der auf spirituellen Werten wie Solidarität, Verantwortung, Respekt und Wertschätzung basiert.
(3) Der Ethik-Kodex ist vom Vorstand zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu ratifizieren. Dies gilt auch für zukünftige Änderungen, was dieses Leitbild betrifft.
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Bei Aufnahme in den Verein als Mitglied oder förderndes Mitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Darüber hinaus wird von allen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Paten ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich gezahlt werden kann.
Das Beitragsjahr endet grundsätzlich zum 31.12. eines Jahres. Wird eine Mitgliedschaft nicht zum 01.01., sondern während des Jahres begonnen, wird nur der bis 31.12. anteilige Mitgliedsbeitrag fällig.
(2) In seltenen und begründeten Ausnahmefällen kann einmalig auch eine Umlage von den Mitgliedern erhoben werden. Eine solche Umlage muss von der Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel-Mehrheit genehmigt und beschlossen werden.
Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Jahr kann die Mitgliedschaft im ersten Beitragsjahr frühestens nach einer Laufzeit von 12 Monaten bzw. zum 4 Wochen vor Ablauf des 12. Monats gekündigt werden.
(3) Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträgen werden jeweils jährlich vom Vorstand festgesetzt und im Rahmen der Mitgliederversammlung bestätigt.
(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder auch erlassen.
(5) Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder und alle Mitglieder des Senates sind von der Zahlung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen befreit. Sie können sie auf Wunsch aber freiwillig leisten.
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein und Streichung von der Mitgliederliste. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person und Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.
Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Jahr kann die Mitgliedschaft im ersten Beitragsjahr frühestens nach einer Laufzeit von 12 Monaten - mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des 12. Monats - gekündigt werden.
(3) Jedes Vereinsmitglied kann nach Beschluss des Vorstandes jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt oder massiv gegen den vereinseigenen Ethik-Kodex verstößt.
(4) Der Vorstand kann den Ausschlussentscheid ohne Angabe von Gründen im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für den Verein fällen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied allerdings Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung mindestens 4 Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden - eine Email ist zulässig.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, gegen einen eventuellen Ausschluss Berufung einzulegen und diesen im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder überprüfen zu lassen.